FAQ zum Ende der Abverkaufsfrist
25-Gramm-Regelung: Was ändert sich?
Ab dem 1. Juli 2023 darf Wasserpfeifentabak in Deutschland nur noch in Verpackungen mit maximal 25 Gramm verkauft werden. Was das für Privatpersonen, Bars, Händler und Hersteller bedeutet und was beim Übergang zu beachten ist, können Sie dieser Seite entnehmen. Die Informationen sind durch Auskünfte des Zolls zusammengetragen worden. Jedoch entfalten die hier beschriebenen Verfahren keine rechtliche Wirkung, viel mehr handelt es sich um Handlungsempfehlungen, sofern nicht durch Gesetze, Verordnungen oder Erlasse anders geregelt.
Änderungen für Privatkonsumenten
Privatpersonen dürfen ab dem 1. Juli 2023 weiterhin Packungen mit mehr als 25 Gramm Wasserpfeifentabak besitzen, wenn diese für den privaten Gebrauch bestimmt sind. In den Geschäften darf Wasserpfeifentabak legal nur noch in Verpackungen mit maximal 25 Gramm verkauft werden.
- Kann ich Wasserpfeifentabak in anderen Größen aus dem Ausland mitbringen?
- Kann ich Wasserpfeifentabak über das Internet aus dem Ausland bestellen?
Kann ich Wasserpfeifentabak in anderen Größen aus dem Ausland mitbringen?
Wenn man als Privatperson Wasserpfeifentabak für den privaten Gebrauch aus anderen Ländern mitbringt, darf man insgesamt bis zu 250 Gramm (bei Drittländern) oder 1 Kilogramm (bei EU-Ländern) mitbringen. Wer sich nicht sicher ist, kann mit der App des Zolls vor Reiseantritt die Freimengen prüfen.
Kann ich Wasserpfeifentabak über das Internet aus dem Ausland bestellen?
Bei Bestellungen über das Internet gilt der Versender als Importeur. Er ist dafür verantwortlich, dass der versendete Wasserpfeifentabak der deutschen Rechtslage entspricht und mit deutschen Steuerzeichen versehen ist. Bei Verstößen ist davon auszugehen, dass die Sendung vom Zoll eingezogen wird.
Änderungen für Händler / Shisha-Bars
Ab dem 01. Juli 2023 darf Wasserpfeifentabak nicht mehr in Verpackungen mit mehr als 25 Gramm verkauft werden. Wichtiger ist jedoch, dass ab diesem Zeitpunkt Verpackungen mit mehr als 25 Gramm von Gewerbetreibenden nicht mehr im Besitz gehalten werden dürfen. Für den Online-Handel ergeben sich durch weitere gesetzliche Regelungen verkürzte Abverkaufsfristen!
- Bis wann kann ich Verpackungen mit mehr als 25 Gramm verkaufen?
- Bis wann kann ich online Verpackungen mit mehr als 25 Gramm verkaufen?
- Kann ich als Händler / Shisha-Bar nach dem 1. Juli noch Verpackungen mit mehr als 25 Gramm lagern?
- Kann ich als Händler / Shisha-Bar die Steuerzeichen erstatten lassen?
- Darf ich den Preis zum Abverkauf von Verpackungen mit mehr als 25 Gramm gem. § 27 TabStG reduzieren?
- Sind Hersteller gesetzlich dazu verpflichtet, Verpackungen mit mehr als 25 Gramm von Händlern zurückzunehmen?
- Was passiert ab dem 01. Juli 2023?
- Wie verhalte ich mich als Shisha-Bar ab dem 1. Juli richtig?
- Wie gehe ich als Shisha-Bar mit Restmengen um?
Bis wann kann ich Verpackungen mit mehr als 25 Gramm verkaufen?
Die Abverkaufsfrist für Verpackungen mit mehr als 25 Gramm endet am 30. Juni 2023. Ab dem 01. Juli 2023 dürfen die betroffenen Verpackungen von Gewerbetreibenden weder verkauft noch in Besitz gehalten werden.
Bis wann kann ich online Verpackungen mit mehr als 25 Gramm verkaufen?
Der Zoll weist darauf hin, dass es keine Ausnahme für Retouren oder Ersatzlieferungen gibt, und empfiehlt, den Abverkauf von Wasserpfeifentabak in Packungen mit einem Inhalt von mehr als 25 Gramm so zu gestalten, dass Retouren bzw. Ersatzlieferungen noch innerhalb der Fristen möglich sind. Da hierbei noch die gesetzliche 14-tägige Widerrufspflicht zu berücksichtigen ist, kann die Frist abhängig vom jeweiligen Paketdienstleister bereits am 9. Juni oder früher beginnen. Retouren oder Rücksendungen, die nach dem 30. Juni 2023 beim Gewerbetreibenden eingehen, können beim Auffinden durch den Zoll Strafverfahren nach sich ziehen.
Hinweis: Natürlich steht Händlern die Möglichkeit zu, bei Gebrauch des Widerrufrechts auf den Rückversand der Ware zu verzichten. Jedoch ist dieses Verfahren risikobehaftet, da eine Rücksendung nie ganz ausgeschlossen werden kann.
Kann ich als Händler / Shisha-Bar nach dem 1. Juli noch Verpackungen mit mehr als 25 Gramm lagern?
Für Gewerbetreibende ist der Besitz von Verpackungen mit mehr als 25 Gramm Wasserpfeifentabak mit dem Ende der Abverkaufsfrist am 30. Juni 2023 ab dem 01. Juli 2023 strafbar. Verpackungen mit mehr als 25 Gramm, die vor dem 01. Juli 2022 in den steuerlich freien Warenverkehr überführt worden sind, dürfen bis zum Ende dieser Frist verkauft werden.
Händler und Shisha-Bars sollten daher sicherstellen, dass sich ab dem 30. Juni 2023 keine Packungen mit mehr als 25 Gramm in ihrem Besitz befinden.
Wichtig: Das beinhaltet jeden Ort, der zum Betriebsgelände gehört, wie etwa den Verkaufsraum, das Lager, aber auch die Lagerung in Firmenwagen/Anhängern oder ähnlichem. Andernfalls können diese Waren von den Behörden eingezogen und Strafverfahren eingeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass Verpackungen mit mehr als 25 Gramm, die vom Betreiber oder Mitarbeitern für den privaten Konsum in der Mittagspause oder nach Feierabend vorgehalten werden, je nach Auffassung des örtlichen Zollamtes eingezogen werden können und der Inhaber mit Strafverfolgung zu rechnen hat.
Ähnlich wie bei der Einführung der Besteuerung der Einweg-E-Zigaretten ist davon auszugehen, dass es verstärkt zu Kontrollen bei Händlern und Shisha-Bars im gesamten Bundesgebiet kommen wird.
Kann ich als Händler / Shisha-Bar die Steuerzeichen erstatten lassen?
Als Händler oder Shisha-Bar ist es nicht möglich, eine Erstattung zu beantragen. Stattdessen besteht in dem Bereich des deutschen Steuergebiets nur die Möglichkeit, die unverkaufte Ware zu vernichten. Wir empfehlen jedoch, vor der Vernichtung Kontakt mit dem örtlichen Finanzamt aufzunehmen, um zu erfragen, wie die Vernichtung korrekt dokumentiert werden muss und welches Verfahren anzuwenden ist. Insbesondere bei hohen Abschreibungswerten empfiehlt sich dieses Vorgehen, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt im Vornherein zu vermeiden.
Darf ich den Preis zum Abverkauf von Verpackungen mit mehr als 25 Gramm gem. § 27 TabStG reduzieren?
Der Zoll weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, Wasserpfeifentabak in Verpackungen mit mehr als 25 Gramm unter dem normalen Preis (steht auf dem Steuerzeichen) zu verkaufen. Nach Ansicht des Zolls wurde dem Handel genügend Zeit eingeräumt, um Altbestände abzuverkaufen. Daher sieht man aufgrund der verlängerten Abverkaufsfrist Preisermäßigungen nicht als notwendig an.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Hersteller Insolvenz angemeldet oder das Steuerlager geschlossen hat. Den Anspruch auf eine Preisreduzierung gilt zwar für den insolventen Hersteller, nicht aber für die Kunden des Herstellers (Händler), solange diese sich nicht ebenfalls in Insolvenz befinden.
Händler, die noch Ware eines insolventen Herstellers besitzen, müssen diese zum vom Hersteller bestimmten Kleinverkaufspreises (siehe Steuerbanderole) innerhalb der Abverkaufsfrist verkaufen. Wenn das nicht möglich ist, müssen diese Verpackungen vor dem 01. Juli 2023 aus dem Handel genommen und vernichtet werden.
Der Bundesverband Wasserpfeifentabak teilt die Auffassung des Zolls hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 27 Tabaksteuergesetz nicht.
Sind Hersteller gesetzlich dazu verpflichtet, Verpackungen mit mehr als 25 Gramm von Händlern zurückzunehmen?
Nein. Jedoch nehmen viele Hersteller bereits im Handel befindliche Ware auf freiwilliger Basis Restbestände zurück. Da den Herstellern Kosten für die Vernichtung der Steuerzeichen und der Ware entstehen, beteiligen sie häufig die Händler an den Vernichtungskosten. Händler können dadurch jedoch ihre Verluste, die durch die Mengenbegrenzung entstehen, minimieren. Nehmen Sie für die freiwilligen Rücknahmeprogramme aufgrund der längeren Vorlaufzeit für die Vernichtung direkten Kontakt mit Ihrem Großhändler oder dem Hersteller auf.
Was passiert ab dem 01. Juli 2023?
Es ist davon auszugehen, dass es zu verstärken Kontrollen kommen wird, bei denen der Zoll die Einhaltung der Mengenbegrenzung bei Verpackungen mit Wasserpfeifentabak in Geschäften und Shisha-Bars kontrollieren und bei Verstößen entsprechend ahnden wird.
Die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter wurden bereits über die Neuregelungen informiert und sind mit Handlungshilfen ausgestattet, um die Umsetzung der neuen Vorschriften zu kontrollieren.
Wie verhalte ich mich als Shisha-Bar ab dem 1. Juli richtig?
Shisha-Bars können durch die Mengenbegrenzung auf 25 Gramm leider nicht mit mehr Rechtssicherheit rechnen. Jedoch können bestimmte Handlungsweisen dazu beitragen, Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden. Es handelt sich hierbei um Empfehlung, die jedoch nicht zwingend vor einer Rechtsfolge schützen, da dies im Ermessensspielraum der kontrollierenden Behörde liegt. Der Bundesverband Wasserpfeifentabak übernimmt daher, wie für alle auf dieser Seite veröffentlichten Informationen, keine Verantwortung.
Zu diesen Empfehlungen gehört, dass dem Kunden der erworbene Tabak am Tisch präsentiert werden sollte und dann die Befüllung am Tisch im Beisein des Käufers vorgenommen wird. Nach Überzeugung des Zolls sollen daher Verpackungsgrößen mit Wasserpfeifentabak gewählt werden, die den Kopf vollständig füllen, um Restmengen zu vermeiden (s.u.). Sollten Tabak-Restmengen entstehen, weil der Kopf weniger Volumen hat, soll nach Auffassung des Zolls darauf hingewirkt werden, dass der Käufer anschließend die Restmengen mitnimmt. Für die Bar können durch die Restmengen, die von den Gästen nicht mitgenommen werden, Strafverfahren drohen. Jedoch sind Gäste nicht verpflichtet, eine angebrochene Packung mit Wasserpfeifentabak mitzunehmen.
Um eine weitere Abgrenzung zu schaffen, empfiehlt es sich, den Erwerb des Wasserpfeifentabaks und die Bereitstellung der Shisha auf der auszugebenden Rechnung separat auszuweisen.
Wir als Verband sehen die Vorstellungen des Zolls als realitätsfremd an. Gegen die vorgeschlagene Praxis sprechen hygienische und gesundheitliche Bedenken, außerdem sind für Shisha-Bars damit unnötige zusätzliche Aufwände und rechtliche Risiken verbunden. Insbesondere der Umgang mit Restmengen ist weder für Gäste, noch für die Betreiber von Shisha-Bars tragbar. Weitere Informationen zum Umgang mit Restmengen s.u.
Wie gehe ich als Shisha-Bar mit Restmengen um?
Nach Überzeugung des Zolls dürfte es Restmengen in einer Shisha-Bar nicht geben. Shisha-Bars sollten nur die Verpackungsgrößen (Verpackungseinheiten in 5-Gramm-Schritten: 5, 10, 15, 20 und 25 Gramm) einkaufen, die auch zu den verwendeten Köpfen passen. Darüber hinaus soll darauf hingewirkt werden, dass die Gäste etwaige Restmengen beim Verlassen der Bar mit sich führen. Verbleiben dennoch Restmengen in der Shisha-Bar (z.B. weil der Gast sie nicht mitnehmen möchte), sind diese nach Angaben des Zolls unmittelbar so zu entsorgen, dass er als solcher unwiederbringlich nicht mehr genutzt werden kann.
Es ist bisher kein zulässiges Verfahren zur unwiederbringlichen Entsorgung bekannt, das wir Shisha-Bars als Verband empfehlen können. Durch das deutliche teurere Herstellungsverfahren ist auch nicht davon auszugehen, dass Wasserpfeifentabak in mehreren Größen passend zu den verwendeten Köpfen angeboten wird. Wir setzen uns als Verband daher dafür ein, zollseitig eine praxistaugliche Regelung für Shisha-Bars einzuführen, um Rechtssicherheit für die Betreiber zu schaffen.
Änderungen für Hersteller
Hersteller dürfen in Deutschland seit dem 1. Juli 2022 keine Verpackungen mit mehr als 25 Gramm Wasserpfeifentabak in den steuerlich freien Verkehr überführen. Dennoch haben Sie bestimmte Rechte, die sie unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen können.
- Kann ich als Hersteller noch Verpackungen mit mehr als 25 Gramm lagern?
- Kann ich mir als Hersteller die Steuerzeichen erstatten lassen?
Kann ich als Hersteller noch Verpackungen mit mehr als 25 Gramm lagern?
Die Lagerung von Wasserpfeifentabak in Verpackungen mit mehr als 25 Gramm ist ab dem 1. Juli 2023 grundsätzlich nur innerhalb eines Steuerlagers möglich. Auch die Beförderung dieser Ware ist dann nur mittels Steueraussetzungsverfahrens möglich.
Kann ich mir als Hersteller die Steuerzeichen erstatten lassen?
Hersteller können auf Antrag eine Erstattung der bereits entrichteten Steuer erhalten. Grundsätzlich kann der Steuerzeichenbezieher (Hersteller, Einführer, registrierte Empfänger) eine Erstattung nur für die Waren beantragen, die auch die zugehörige Steuerzeichennummer tragen. Es ist also nicht möglich, sich die Steuerzeichen von anderen Herstellern erstatten zu lassen.
Sind die Steuerzeichen bereits auf der Verpackung angebracht, wird die Tabaksteuer gemäß § 32 TabStG nur erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht (zwei Zollbeamte; § 33 TabStG) vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist. Aufgrund der benötigten Steueraufsicht sollten Hersteller genügend zeitlichen Vorlauf für die Vernichtung bzw. das Ungültigmachen einplanen.
Um eine Erstattung der Tabaksteuer gem. § 48 TabStV zu beantragen, muss die Anmeldung bei dem Hauptzollamt eingereicht werden, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen. Für die Vernichtung müssen Gebühren bezahlt werden. Das Hauptzollamt stellt im Anschluss eine Vernichtungsbescheinigung aus und übermittelt diese an das Hauptzollamt Bielefeld. Gegenwärtig wird noch geklärt, wie registrierte Empfänger, die Ware im EU-Ausland produzieren, die Tabake nach dem Ungültigmachen der Steuerzeichen zurückführen können.
Der Erlass oder die Erstattung werden nur gewährt, wenn Sie Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10,00 Euro an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgeben oder unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Den Antrag auf Erstattung der Steuerzeichenschuld mittels Formular 1623 finden Sie hier zum Bearbeiten.
Sind die Steuerzeichen noch nicht aufgebracht, können Sie einen Antrag auf Erstattung der Tabaksteuer stellen. Diese Verfahrensweise gilt auch wenn Sie als
- Steuerlagerinhaber Tabakwaren in ein Steuerlager aufnehmen oder unter Steueraufsicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördern oder ausführen.
- gewerblicher Einführer oder registrierter Empfänger Tabakwaren, die Sie eingeführt oder in Empfang genommen haben, unter Steueraufsicht vernichten oder vergällen.
Den Antrag auf Erstattung der Tabaksteuer über das Formular 1623 finden Sie hier zum Bearbeiten.
Stand: 17.05.2023